Ihre Daten und Rechte
Ihre Daten – unsere Verantwortung
Der Medizinische Dienst benötigt eine Vielzahl von Informationen zur Begutachtung und kommt daher täglich mit Versichertendaten in Berührung. Hier finden Sie Informationen zu Ihren Rechten und zu unserem Umgang mit Ihren Sozialdaten.
Text Ihre Daten und Rechte
Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass der Medizinische Dienst ihre Daten mit höchster Diskretion behandelt. Sie haben das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten der Medizinische Dienst gespeichert hat und können diese auch einsehen.
1. Umgang mit Daten aus einer Beauftragung durch die Kranken- und Pflegekasse
Der Schutz und die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten ist für den Medizinischen Dienst Thüringen ein wichtiges Anliegen. Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihre Daten von uns mit höchster Sorgfalt und Diskretion behandelt werden. Daher sind alle Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes Thüringen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Wozu benötigt der Medizinische Dienst Daten?
Der Medizinische Dienst Thüringen wird von den Kranken- und Pflegekassen mit der Klärung medizinischer oder pflegerischer Fragen entsprechend dem Sozialgesetzbuch (SGB) beauftragt. Um qualifiziert antworten zu können, ist es für den Gutachter des Medizinischen Dienstes erforderlich, sich ein Bild zum Beispiel über die Erkrankung und die bisherige oder beabsichtigte Behandlung beim Hausarzt zu machen. Gesetzliche Bestimmungen (u. a. § 276 SGB V oder § 18 SGB X) erlauben dem Medizinischen Dienst, die erforderlichen Daten des Versicherten über Krankheiten, Behinderungen, Behandlungen und Pflegebedarf einzuholen und für die gutachterliche Arbeit zu nutzen.
3. Welche Daten benötigt der Medizinische Dienst?
Arztberichte, Entlassungsberichte aus dem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung, Verordnungen für Medikamente und Hilfsmittel oder die Pflegedokumentation sind Beispiele für Unterlagen, die der Medizinische Dienst benötigt.
4. Woher kommen die Daten?
Neben den Versicherten, Kranken- und Pflegekassen und anderen Sozialleistungsträgern erhält der Medizinische Dienst Thüringen auch von den Leistungserbringern, wie Ärzten oder Krankenhäusern, die erforderlichen Daten. Der Gesetzgeber verpflichtet die Leistungserbringer in § 276 Abs. 2 SGB V, dem Medizinischen Dienst Thüringen auf Anforderung die benötigen Daten zu übermitteln.
5. Was macht der Medizinische Dienst mit den Daten?
Die Fragen der Kranken- oder Pflegekasse beantworten die Gutachter des Medizinischen Dienstes Thüringen in Form einer gutachtlichen Stellungnahme. Die vorliegenden Daten werden darin inbezogen.
6. Wer bekommt Daten vom Medizinischer Dienst?
Die Informationspflicht des Medizinischen Dienstes Thüringen ist in § 277 SGB V festgehalten. Danach erhalten die Krankenkassen das Ergebnis und die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung des Medizinischen Dienstes Thüringen. Auch Leistungserbringer wie Hausärzte oder Krankenhäuser sind entsprechend der Gesetzesnorm über die Begutachtung zu informieren.
7. Wie lange werden Daten gespeichert?
Der Medizinische Dienst archiviert die im Zusammenhang mit einem Auftrag vorgelegten Daten für maximal fünf Jahre.
8. Welche Rechte habe ich?
8.1. Auskunftsrecht
Sie haben das Recht, vom Medizinischen Dienst Thüringen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
- die Verarbeitungszwecke
- die Kategorien personenbezogener Daten
- die Empfänger gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind oder noch offen gelegt werden
- Speicherdauer bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
- wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
8.2. Akteneinsichtsrecht
Sie haben das Recht, nach vorheriger Terminabsprache, Ihre Akte beim Medizinischen Dienst Thüringen einzusehen. Dieses Recht kann auch ein Bevollmächtigter, zum Beispiel ein Angehöriger oder Rechtsanwalt, wahrnehmen.
8.3. Recht auf Datenberichtigung/Vervollständigung
Stellen Sie fest, dass bei uns von Ihnen gespeicherte Daten nicht richtig bzw. unvollständig sind, haben Sie ein Recht auf Berichtung bzw. Vervollständigung dieser Daten.
8.4. Recht auf Löschung
- Die persönlichen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden nicht mehr notwendig.
- Sie widerrufen Ihre Einwilligung und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsvorschrift für die Verarbeitung.
- Sie legen Widerspruch gegen die Verarbeitung ein (Artikel 21 Abs. 1 oder 2 Datenschutz-Grundverordnung [DS-GVO]).
- Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- Die Löschung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig, dem der Verantwortliche unterliegt.
- Die personenbezogenen Daten wurden gemäß Artikel 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben (Die Erhebung erfolgte bei Ihnen als Sie ein Kind waren.).
8.5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:
- Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von Ihnen bestritten (für den Zeitraum der nötig ist den Sachverhalt zu klären).
- Die Verarbeitung der Daten ist unrechtmäßig und Sie lehnen die Löschung ab und wählen stattdessen die Einschränkung der Nutzung.
- Der Medizinische Dienst Thüringen benötigt die Daten nicht mehr, aber Sie benötigen diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
- Sie haben gemäß Artikel 21 Abs.1 DS-GVO Widerspruch eingelegt (für den Zeitraum der Prüfung, ob die berechtigten Gründe des Verantwortliche überwiegen).